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Laserschutznormen

 

Laserschutz nach europäischem Standard (EN)

Im Geltungsbereich der Europäischen Laserschutznormen müssen Laserschutzbrillen als persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Vorgaben der EN 207 und/oder EN 208 gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung nach EN 207 muss die Wellenlänge/-bereich, die Betriebsart/-en (D, I, R oder M), die Schutzstufe (LB-Wert), das CE Zeichen und das Herstellerzeichen enthalten. Eine Kennzeichnung entsprechend der amerikanischen ANSI-Norm nur mit Optischer Dichte (OD-Wert) bei einer Wellenlänge ist nicht zulässig.

Laserschutztabelle nach europäischem Standard

LB-Stufen nach der EN 207

Weiterhin ist im Geltungsbereich der Europäischen Laserschutznormen für persönliche Schutzausrüstung (PSA) eine EG-Baumusterprüfung zur CE-Zertifizierung des Produktes „Laserschutzbrille“ durch einen unabhängigen Zertifizierer erforderlich. Hierbei wird neben der Abschwächung (OD) eine Vielzahl von weiteren Parametern, wie z.B. UV-Stabilität und Abdeckbereich, überprüft und bewertet. Entscheidend für die Klassifizierung der Schutzwirkung ist jedoch die Ermittlung der Schadensschwelle und Standzeit. Diese wird festgestellt durch die Betrachtung bzw. Ermittlung der maximal möglichen auf das Filter einwirkbaren Energie- bzw. Leistungsdichte (Energie bzw. Leistung pro Strahlfläche), ohne das auf der Rückseite (Augenseite) eine Überschreitung des Grenzwertes messbar ist.

Im Rahmen ihrer CE-Zulassung wird dabei eine Laserschutzbrille (d.h. Fassung mit Filter) durch einen unabhängigen Zertifizierer (Notified Body) eine Schutzstufe erteilt, die auch die mindestens vorhandene optische Dichte unter einer normierten Laserbelastung (Wellenlänge, Leistung und Betriebsart) angibt. Eine CE-zertifizierte Laserschutzbrille garantiert damit eine Standzeit gegenüber einem normierten Laserbeschuss von mindestens 5 Sekunden oder 50 Impulsen mit einer Leistungs- oder Energiedichte entsprechend der erteilten Schutzstufe. Zur Ermittlung der Schadensschwelle werden daher in der Praxis Laserschutzprodukte einem realen Laserbelastungstest unter Aufsicht eines unabhängigen Zertfizierers unterzogen. Die nachstehenden Regelwerke werden als Normen bezeichnet. Durch die Anwendung im Rahmen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 08.11.2011 und der damit verbundenen Umsetzung der Europäischen PSA-Verordnung 2016/425 wird diese jedoch gesetzliche Vorschrift, die auch vor Gericht einklagbar ist. Sowohl in den Unfallverhütungsvorschriften als auch in der Medizinischen Geräteverordnung wird darauf Bezug genommen.

DIN EN 60825-1

In der DIN EN 60825-1 sind neben den Laserklassen die medizinischen Grenzwerte (EGW-Werte bzw. MZB-Werte) für Auge und Haut definiert. Diese geben Auskunft über die maximalen Leistungs- bzw. Energiedichtewerte, denen sich der Anwender gefahrlos aussetzen kann und darf. Auf Basis dieser Werte lassen sich für Laserschutzfilter die notwendigen Filterwirkungen ermitteln.

EN 207:2012-04

EN 207:2012-04

Bei einem nach EN 207 zugelassenen und mit dem CE-Zeichen zertifizierten Laseraugenschutz müssen bei einem Laserbelastungstest entsprechend der erteilten Schutzstufe unter Normbedingungen Filter und Fassung einem direkten Laserbeschuss 5 Sekunden (oder 50 Impulsen) standhalten. Die Grenzwerte der Laserklasse 1 dürfen hinter der Brille dabei nicht überschritten werden. Im Geltungsbereich der Europäischen Norm EN ist es nicht erlaubt, Laserschutzbrillen die nur nach der Optischen Dichte (OD) spezifiziert sind einzusetzen.

Wenn es für einen bestimmten Parametersatz eines Lasers (Wellenlänge, Leistung oder Energie, Folgefrequenz und Durchmesser) keinen Filter gibt der die vollen Anforderungen nach DIN EN 207 oder DIN EN 208 erfüllt, so kann auf Basis einer Risikoabschätzung ein Filter verwendet werden, dass diesen Anforderungen möglichst nahe kommt. Das bedeutet, dass mindestens die Optische Dichte ausreichend sein muss um die in der Basisnorm EN 60825-1 geforderte Filterwirkung zu erfüllen. Ein zugelassenes und zertifiziertes Filter garantiert die von der Norm geforderte Standzeit von 5 Sekunden bzw. 50 Impulsen jedoch nur bis zur Höhe der angegebenen Schutzstufen.

Für derartige Ausnahmefälle wird empfohlen, dass sich der Laserschutzbeauftragte oder Sicherheitsingenieur an die zuständige Berufsgenossenschaft wendet und den konkreten Anwendungsfall diskutiert.

EN 208:2010-04

EN 208:2010-04

Diese Norm regelt die Auswahl und Anforderungen an Justierschutzbrillen. Justierschutz ist nur im sichtbaren Bereich, der im Gesetz für den Wellenlängenbereich von 400nm – 700nm definiert ist, sinnvoll und zulässig. Justierbrillen schwächen die Leistung des Lasers auf Werte ab, die für Laser der Klasse 2 (<1mW für Dauerstrichlaser) gelten. Diese Brillen gelten als sicher, wenn der Lidschlussreflex des Auges funktioniert.

RB-Stufen nach EN 208

RB-Stufen nach EN 208

Eine Justierschutzbrille gestattet es dem Anwender z.B. bei Justierarbeiten den Laserstrahlfleck durch die Laserschutzbrille zu erkennen. Auch diese Brillen müssen einem Laserbelastungstest mit dem Laser, für den sie spezifiziert wurden, unter Normbedingungen für eine Dauer von mindestens 5 s und 50 Pulsen standhalten können.

Laserschutz nach amerikanischem Standard (ANSI)

Im Rahmen der amerikanische Norm ANSI Z 136.1-7 spezifiziert der Hersteller einer Laserschutzbrille die optische Schutzwirkung ausschließlich anhand der Optischen Dichte (OD) der verwendeten Filter. Eine Spezifikation der Optischen Dichte der Fassung und einer Schutzstufe für Filter und Fassung werden nicht gefordert. Als Optische Dichte (OD oder D(λ)) bezeichnet man die Abschwächung von Licht, das durch einen optischen Filter tritt. Je höher der Wert, desto größer ist die Abschwächung.

Der ANSI Standard for the Safe Use of Lasers erlaubt auch die Definition einer Nominellen Gefahrenzone durch den Laserschutzbeauftragten (LSO – Laser Safety Officer). Außerhalb dieser „Nominellen Gefahrenzone“ (NHZ – Nominal Hazard Zone) ist von Normungsseite her der Augenschutz gegen Streulicht ausreichend.