laservision Laserschutzfenster aus Mineralglas oder Kunststoff
Laserschutzfenster aus Mineralglas oder Kunststoff sind einer der drei Hauptschwerpunkte des laservisions Produktportfolios an Laserschutzprodukten. Hauptanwendungsbereich der Laserschutzfenster ist die Integration in Maschinengehäuse oder in großflächigen Laserschutz wie z.B. in Kabinen oder Stellwänden. Die Basisnorm für den Laserschutz (DIN EN 60825-1:2008) fordert einen Laser so einzuhausen, dass in allen vorhersehbaren Fällen keine gefährliche Strahlung zugänglich ist. Das bedeutet, dass die maximal zulässigen Bestrahlungsstärken für Auge und Haut unterschritten werden müssen. Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden in Laseranlagen auch die Einhausung und die Laserschutzfenster als Sicherheitsbauteile betrachtet.
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Markierung der laservision Laserschutzfenster
Ausgehend von der Basisnorm DIN EN 60825-1:2008 für den Laserschutz ist ein Laser so einzuhausen, dass in allen vorhersehbaren Fällen keine gefährliche Strahlung zugänglich ist. Das bedeutet, dass außerhalb einer Laserschutzkabine oder-anlage die maximal zulässigen Bestrahlungsstärken für Auge und Haut unterschritten werden müssen. In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG werden bei Laseranlagen auch die Einhausung bzw. die Schutzwände und –fenster als Sicherheitsbauteile betrachtet.
Bisher erhielten die meisten Laserschutzfilter, die auch als Laserschutzfenster eingesetzt wurden, eine EG-Baumusterbescheinigung (CE-Zertifikat) auf Basis der Norm für Laserschutzbrillen EN 207. Mit der Aufwertung der Richtlinie zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zur EU-Verordnung 2016/425 ergeben sich jedoch neue Anforderungen für sämtliche PSA-Produkte, wie z.B. Angaben zum Herstellungs- oder Verfallsdatum und zur Lager- bzw. Gebrauchsdauer.
Da ein Laserschutzfenster keine PSA darstellt, wird die CE-Zertifizierung der Laserschutzfenster von laservision zukünftig auf dem Standard EN 60825-4 der Maschinenrichtlinie basieren. Auf Grund der stark unterschiedlichen Testbedingungen ist eine direkte Vergleichbarkeit unterschiedlich zertifizierter Produkte leider nicht oder nur schwer möglich. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Prüfnormen sind daher nachfolgend noch einmal kurz dargestellt.
EN 207; EN 208 – Laseraugenschutz
Im Rahmen der Zulassung durch einen unabhängigen Zertifizierer müssen Laserschutzfilter aus Glas- oder Kunststoffmaterial für die Persönliche Schutzausrüstung (z.B. eine Laserschutzbrille) eine EG-Baumusterbescheinigung (CE-Zertifikat) auf Basis der Prüfnormen EN 207 und EN 208 erhalten. Die hier vorgeschriebene Beschusszeit beträgt 5 Sekunden (bzw. 50 Impulse) bei einem Strahldurchmesser D63 von 1mm. Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat mit LB-Schutzstufen für die geprüften Wellenlängen oder Wellenlängenbereiche und Laserbetriebsarten (DIRM) erteilt. Dieses Zertifikat ist 5 Jahre gültig.
EN 12254 - Abschirmung von Laserarbeitsplätzen
Diese Prüfnorm gilt für überwachte Abschirmungen bis maximal 100 W mittlerer Leistung oder 30 J Einzelimpulsenergie. Die hier vorgeschriebene Beschusszeit beträgt 100 Sekunden bei einem Strahldurchmesser D63 von 1mm. Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat mit AB-Schutzstufen für die geprüften Wellenlängen oder Wellenlängenbereiche und Laserbetriebsarten (DIRM) erteilt. Dieses Zertifikat ist 5 Jahre gültig. Laserumschließungen und -gehäuse (als Teil der Lasereinrichtung) sind jedoch nicht Bestandteil des Anwendungsbereiches dieser Norm. Eine Prüfung nach EN 12254 allein berechtigt nicht zum Anbringen des CE-Zeichens auf dem Produkt.
EN 60825-1; 60825-4 – Sicherheit von Laserprodukten
Die Norm DIN EN 60825-4:2011 definiert u.a. die Anforderungen an Schutzwände von Laserkabinen. Dazu wird in die drei Prüfklassen: automatischer Betrieb (T1 / 30.000 s), teilweise beobachteter Betrieb (T2 / 100 s) und dauerhaft beobachteter Betrieb (T3 / 10 s) unterteilt. Die Standzeit des Materials korreliert mit der Schutzgrenzbestrahlung (SGB), d.h. der Leistungsdichte und der maximalen Zeitspanne der eine Schutzeinhausung einem direkten Lasertreffer ausgesetzt sein darf, ohne dass es zu einer Gefährdung außerhalb kommt. Zur Ermittlung der Schutzgrenzbestrahlung sind Laserbelastungstests vorgeschrieben, die mit einem resultierenden Spotdurchmesser (D86) im typischen Abstand der 3fachen Fokuslänge durchgeführt werden. Dieser Belastungstest berechtigt zur Erteilung des CE-Zeichens für die geprüften Wellenlängen oder Wellenlängenbereiche durch einen Sachverständigen oder zugelassenen Prüfer oder im Zuge der Herstellererklärung durch den Hersteller selber.
Die Markierung der laservision Laserschutzfenster mit dem CE-Zeichen (die prinzipiell nicht verpflichtend ist) erfolgt immer mit dem Verweis auf die Prüfnorm EN 60825-4 in der jeweiligen Gültigkeit. Darüberhinausgehende, rein informative, Details zur Schutzwirkung für eine bessere Beurteilung oder Vergleichbarkeit, wie LB- oder AB-Schutzstufen, werden standardmäßig auf zwei separaten Aufklebern zur Anbringung im Maschinengehäuse oder in der Dokumentation durch den Anwender bei Lieferung zur Verfügung gestellt. Optional können aber auch weiterhin diese zusätzlichen Informationen auf das Fenster direkt markiert werden.